D. Gegen dieses Urteil liess I. C. am 22. Juli 2002 strafrechtliche Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden erheben, mit folgenden Anträgen: "1. Das angefochtene Urteil sei aufzuheben. 2. I. C. sei von der Anklage der Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie von der Anklage der Widerhandlung gemäss Art. 23 Abs. 1 al 5 und Abs. 4 ANAG von Schuld und Strafe freizusprechen. 3. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht Landquart zurückzuweisen. 4. Es sei eine mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen.