"1. I. C. ist schuldig der Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie der Widerhandlung gegen Art. 23 Abs. 1 al 5 und Abs. 4 ANAG. 2. Dafür wird er, unter Anrechnung von zwei Tagen Polizeihaft, mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bestraft. 3. Dem Verurteilten wird unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren der bedingte Strafvollzug gewährt. 4. Der mit Urteil des Kreisgerichts Chur vom 11.07.1996 bedingt ausgesprochene Strafvollzug für die 2 1/2 Monate Gefängnis wird widerrufen. 5. Die Adhäsionsklage von A. C. wird auf den Zivilweg verwiesen.