In der Zeit vom 31. Mai 2000 bis zum 22. August 2000 hielt sich die slowakische Staatsangehörige S. in der Wohnung von I. C. in M. auf. Obwohl der Angeklagte wusste, dass S. in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausüben durfte, beschäftigte er sie während ihres Aufenthaltes in M. mit der Haushaltsführung und der Beaufsichtigung seiner Kinder und entschädigte sie für ihre Arbeitsleistung mit Kost und Logis." C. Das Bezirksgericht Landquart erkannte mit Urteil vom 22. Mai 2002, mitgeteilt am 01. Juli 2002: