Genugtuung: CHF 20'000.--, zuzüglich 5% Zins seit 14.07.2000). e) Gegen eine in diesem Punkt erfolgte Einstellungsverfügung reichte A. C. Beschwerde ein, die am 07.11.2001 von der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Graubünden gutgeheissen wurde. 2. der Widerhandlung gegen Art. 23 Abs. 1 al 5 ANAG und Art. 23 Abs. 4 ANAG.