bracht wurde. Das unrechtsmässige Festhalten in der Wohnung dauerte somit vom 14. bis 21. Juli 2000. Im Spital wurde bei A. C. ein Monokelhämaton links, ein Hämatom am Oberarm links sowie Druckneurosen im Bereich der Oberlippeninnenseite festgestellt. A. C. zog den gegen den Angeklagten gestellten Strafantrag wegen Tätlichkeiten wieder zurück. d) Am 19.02.2002 reichte A. C. über ihren Rechtsvertreter Dr.iur. Jean-Pierre Menge Adhäsionsklage über CHF 54'094.-- ein (Schadenersatz: CHF 34'094.--; Genugtuung: CHF 20'000.--, zuzüglich 5% Zins seit 14.07.2000). e)