Auch deshalb hatte A. C. keine Möglichkeit, die Wohnung zu verlassen. Durch seine Drohungen, das Abschliessen der Haustüre, die Wegnahme des Telefons sowie die ständigen Kontrollen hat der Angeklagte seiner Ehefrau A. C. das Verlassen der ca. 190 m2 grossen Wohnung verwehrt. Erst am 21. Juli 2000 gelang es A. C. ihrer Gefangenschaft zu entkommen, indem sie eine unbekannte Anzahl Magenpillen zu sich nahm. Dies führte zu Erbrechen, so dass sie vom Angeklagten unter Vortäuschung einer Magen-Darmerkrankung ins Spital nach Walenstadt und anschliessend ins Rätische Kantons- und Regionalspital nach Chur ge- 5