Erst am nächsten Morgen, um ca. 03.00 Uhr bis 04.00 Uhr, liess der Angeklagte von A. C. ab. Obwohl A. C. nie im Schlafzimmer bleiben wollte, sondern dieses hat verlassen wollen, war ihr dies wegen der vom Angeklagten abgeschlossenen Zimmertüre und wegen seines Verhaltens ihr gegenüber nicht möglich. Der Angeklagte hat somit A. C. gegen deren Willen und damit unrechtmässig über mehrere Stunden in einem kleineren Raum festgehalten und sie damit in ihrer Bewegungsfreiheit vollends eingeschränkt. c) Am Morgen des 15. Juli 2000 liess der Angeklagte die beiden Kinder ins Schlafzimmer kommen.