B. Mit Verfügung vom 25. Februar 2002 wurde I. C. von der Staatsanwaltschaft Graubünden wegen Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie wegen Widerhandlung gegen Art. 23 Abs. 1 al 5 und Abs. 4 ANAG in Anklagezustand versetzt. Dieser Anklage liegt gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 25. Februar 2002 folgender Sachverhalt zugrunde: "I. C. wird angeklagt: 1. der Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.