{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-10-16", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2002-25_2002-10-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2002_25_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e74291a8bba30bbcb50c46d1487a529fe7a13b0645f6b6fe93b68432b9f4470fedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e74291a8bba30bbcb50c46d1487a529fe7a13b0645f6b6fe93b68432b9f4470fedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2002_25", "Checksum": "4a7501a60cd08757f24670b6dfa3f95f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2002 25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 16.10.2002 SB 2002 25"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 16.10.2002 SB 2002 25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Selbst wenn nunmehr der Tatbestand\nvon Art. 23 Abs. 1 al 5 und Abs. 4 ANAG, welcher ohnehin nur von untergeordneter\nBedeutung gewesen wäre, wegfällt, so rechtfertigt es sich nicht, an dem bereits von\nder Vorinstanz festgelegten Strafmass eine Korrektur nach unten anzubringen (vgl.\ndazu: Die Praxis 12/2001, Nr. 197).\n\n6. Nachdem nur zugunsten von I. C. Berufung erhoben worden ist, bleibt\nes bei dem bereits von der Vorinstanz gewährten bedingten Vollzung für die sechs\nMonate Gefängnis; die Probezeit ist dabei von der Vorinstanz zu Recht auf drei\nJahre festgelegt worden. Die günstige Prognose ist von der Vorinstanz – ebenfalls\nzu Recht – gestellt worden, weil I. C. die Freiheitsstrafe von 2 ½ Monaten Gefängnis\ninfolge des zu widerrufenden bedingten Strafvollzuges (Urteil des Kreisgerichtes\nChur vom 11. Juli 1996) wird verbüssen müssen (vgl. nachstehend Ziffer 7).\n\n7. Gemäss Art. 41 Ziff. 3 Abs. 1 StGB lässt der Richter eine bedingt ausgesprochene Strafe vollziehen, wenn der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, er trotz förmlicher Mahnung des Richters einer ihm\nerteilten Weisung zuwider handelt, er sich beharrlich der Schutzaufsicht entzieht\noder er das in ihn gesetzte Vertrauen in anderer Weise stört. Daraus geht hervor,\ndass, wenn der Verurteilte während der Probezeit erneut ein Verbrechen oder Vergehen begeht, der Widerruf der Erststrafe den Normalfall darstellt (vgl. PKG 1994\nNr. 28). In leichten Fällen kann der Richter auf den Widerruf verzichten und statt\ndessen eine weniger einschneidende Massnahme anordnen (Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2\nStGB). Bei der Frage, ob ein Delikt als leicht zu qualifizieren ist, kommt dem Strafmass die massgebliche Bedeutung zu. Dabei wird eine Freiheitsstrafe von bis zu\ndrei Monaten in der Regel als leicht im Sinne von Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB bezeichnet (vgl. BGE 117 IV 101 f.). Ein Verzicht auf den Widerruf ist somit nur ausnahmsweise zulässig, unter der Voraussetzung dass einerseits ein leichter Fall, im\nsoeben dargestellten Sinne, und andererseits begründete Bewährungssaussicht\nangenommen werden kann. Diese beiden Tatbestandselemente müssen kumulativ\nerfüllt sein (Trechsel, a.a.O., N 56 zu Art. 41 StGB; BGE 117 IV 103). Auch kann\ndabei nicht ausschlaggebend sein, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde, da die Frage der Bewährungsaussicht nichts über die Schwere\n18\n\nder Straftat besagt (Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner\nTeil II: Strafen und Massnahmen, Bern 1989, § 4 N 135). Auch gemäss BGE 128 IV\n3 ff. steht die Bewährungsprognose im Vordergrund.\n\nI. C. beging das vorstehend zu beurteilende Delikt während seiner mit Urteil\nvom 11. Juli 1996 des Kreisgerichts Chur auf drei Jahre angesetzten und am 31.\nAugust 1998 um eineinhalb Jahre verlängerten Probezeit. Aufgrund der vorgenannten Praxis des Bundesgerichts wie auch des Kantonsgerichtsausschusses von\nGraubünden, kann das vorliegend zu beurteilende Delikt nicht als leichter Fall im\nSinne von Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB qualifiziert werden. Entscheidend ist aber im\nvorliegenden Fall, dass die Bewährungsprognose negativ ausfällt. Einerseits wurde\ndie Probezeit bereits einmal um die Hälfte verlängert; gleichwohl hat sich I. C. nicht\ndavon abhalten lassen, erneut – zwar gegen Ende der verlängerten Probezeit –\nstraffällig zu werden. Anderseits ist gerade für die Strafe von 6 Monaten Gefängnis\nder bedingte Strafvollzug nicht deshalb gewährt worden, weil ganz allgemein eine\ngünstige Prognose gestellt werden könnte, sondern weil im Lichte des Vollzuges\nder Freiheitsstrafe von 2 ½ Monaten Gefängnis sich eine günstige Prognose stellen\nlässt und erwartet werden kann, dass sich I. C. durch diesen Vollzug inskünftig von\nweiteren Straftaten abhalten lassen wird. Aufgrund der Vorstrafen, der verlängerten\nProbezeit (welche keine Abhaltewirkung zeigte) und der im vorliegenden Verfahren\ngezeigten fehlenden Einsicht kann keine günstige Bewährungsprognose gestellt\nwerden. Zudem liegt – wie bereits erwähnt – auch kein leichter Fall vor. Die mit\nUrteil vom 11. Juli 1996 des Kreisgerichts Chur bedingt ausgesprochene Strafe von\n2 1/2 Monaten Gefängnis ist demnach durch I. C. zu vollziehen.\n\n8. Gemäss Art. 102 Abs. 1 lit. c StPO, welcher sowohl für das Gerichtsverfahren vor der ersten Instanz wie auch für das Berufungsverfahren gilt (vgl.\nPadrutt, a.a.O., S. 274), hat der Angeklagte Anspruch auf einen amtlichen Verteidiger, wenn die tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit des Falles es rechtfertigt.\nDie Schwierigkeit hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Zur relativen\nSchwere des Falles müssen besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten treten, denen der Angeklagte nicht gewachsen ist, so zum Beispiel im Hinblick\nauf seinen Bildungsstand, seine Fähigkeiten, die prozessualen Erfahrungen des Angeklagten, allfällige komplizierte Beweiserhebungen oder verwickelte Rechtsprobleme (BGE 120 Ia 43; Padrutt, a.a.O., S. 127).\n19\n\nAufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falles, denen der Berufungskläger ohne Verteidigung nicht ohne weiteres gewachsen war,\nhat er Anspruch auf eine amtliche Verteidigung.\n\n"}