{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-10-16", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2002-25_2002-10-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2002_25_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e74291a8bba30bbcb50c46d1487a529fe7a13b0645f6b6fe93b68432b9f4470fedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e74291a8bba30bbcb50c46d1487a529fe7a13b0645f6b6fe93b68432b9f4470fedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2002_25", "Checksum": "4a7501a60cd08757f24670b6dfa3f95f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2002 25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 16.10.2002 SB 2002 25"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 16.10.2002 SB 2002 25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Oktober 2000 (act. 5.5) erklärte, war es dem\nBerufungskläger nicht bewusst, dass es sich hierbei um ein Anstellungsverhältnis\nhandelte. Ebenso erklärte er in seiner untersuchungsrichterlichen Einvernahme\nvom 25. Januar 2002 (act. 1.20) ausdrücklich, dass er S. auch nicht gerade deshalb\ngeholt habe, um auf seine Kinder zu schauen. Aufgrund dieser Aussagen fehlt es\nan dem für eine Bestrafung nach Art. 23 Abs. 1 al 5 ANAG subjektiv erforderlichen\nVorsatz des Täters. Wie unter vorstehender lit. a ausgeführt, ist der Berufungskläger\nsomit nach Art. 23 Abs. 6 ANAG zu bestrafen, da sich der Berufungskläger zumindest fahrlässiges Handeln zurechnen lassen muss. Aufgrund der freien Kognition\ndes Richters ist er an die rechtliche Subsumtion der Anklage nicht gebunden, womit\neiner Abweichung von der Anklageverfügung nichts im Wege steht. Da die Strafbestimmung von Art. 23 Abs. 6 ANAG zudem eine mildere Strafdrohung enthält, ist\ndie Abweichung auch ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs des Berufungsklägers zulässig (vgl. zum Ganzen: Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung\ndes Kantons Graubünden [StPO], 2. Auflage, Chur 1996, S. 312 f.). Aufgrund des\nangedrohten Strafrahmens handelt es sich bei dieser Bestimmung um einen Übertretungstatbestand im Sinne von Art. 101 ff. StGB. Gemäss Art. 109 StGB in Verbindung mit alt Art. 72 Ziff. 2 Abs. 2 StGB tritt die absolute Verjährungsfrist für die\nStrafverfolgung nach zwei Jahren seit dem Zeitpunkt der Übertretung ein. Die von\nI. C. begangene Übertretung gegen das ANAG liegt mehr als zwei Jahre zurück und\nerfolgte vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen über die Verfolgungsverjährung.\nDie absolute Verjährung ist somit eingetreten, womit die Strafverfolgung bezüglich\ndieses Tatbestandes eingestellt werden muss (vgl. dazu Art. 337 StGB).\n\n5. a) Bei der Überprüfung der vorinstanzlichen Strafzumessung setzt der\nKantonsgerichtsausschuss sein Ermessen anstelle desjenigen der Vorinstanz und\nwendet die Regeln über die Strafzumessung selbständig an. Er misst die Strafe\nnach dem Verschulden des Täters zu, wobei er die Beweggründe, das Vorleben\nund die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen berücksichtigt (Art. 63 StGB). In\nBGE 117 IV 112 ff. hat das Bundesgericht grundsätzliche Bemerkungen zur Frage\nder Strafzumessung angebracht. Demnach muss sich der Begriff des Verschuldens\n16\n\nauf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Bei\nder Tatkomponente sind insbesondere zu beachten das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise seiner Herbeiführung, die Willensrichtung, mit der\nder Täter gehandelt hat, und die Beweggründe, die Art. 63 StGB ausdrücklich erwähnt. Die Täterkomponente umfasst demgegenüber das Vorleben, insbesondere\nauch allfällige Vorstrafen, die persönlichen Verhältnisse, das Verhalten nach der Tat\nund im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht oder Strafempfindlichkeit\n(BGE 118 IV 14; vgl. zur Strafzumessung auch BGE 124 IV 44 f.). Die Berücksichtigung des Vorlebens des Täters kann auch Vorstrafen umfassen, welche im\nStrafregister gelöscht beziehungsweise entfernt sind, jedoch dem Gericht aus anderen Gründen zur Kenntnis gelangen (vgl. BGE 121 IV 3). Innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens ist ohne Bindung an feste Regeln die verschuldensgerechte\nStrafe zu finden.\n\nb) I. C. hat A. C., seine damalige Ehefrau, vom 14. bis zum 21. Juli 2000,\nalso während sieben Tagen gegen ihren Willen in ihrer Wohnung in M. festgehalten\nund sie dabei ihrer Freiheit beraubt. Das Verschulden von I. C. wiegt schwer. Nebst\nden wiederholt ausgesprochenen Drohungen, dem psychischen Einwirken auf\nseine Ehefrau und den dabei ausgesprochenen Todesdrohungen schreckte er auch\nnicht davor zurück, körperliche Gewalt gegenüber A. C. anzuwenden. Obwohl der\nBerufungskläger damit seine Ehe retten und die Familie wieder zusammenbringen\nwollte, rechtfertigt dies sein Vorgehen und Verhalten gegenüber seiner Ehefrau in\nkeiner Weise. Dem hat auch bereits der Gesetzgeber mit der hohen Strafdrohung\nAusdruck gegeben. Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe sind keine vorhanden. Leicht strafmindernd kann sein teilweises Geständnis gewürdigt werden, wobei\njedoch dieses Eingeständnis, A. C. geschlagen zu haben, aufgrund des von ihr zwischenzeitlich zurückgezogenen Strafantrages, entsprechend zu relativieren ist.\nStraferhöhend wirkt sich aus, dass der Berufungskläger mehrmals vorbestraft ist\nund die vorliegend zu beurteilende Straftat während der laufenden Probezeit begangen hat. Die fehlende Einsicht kann zwar nicht straferhöhend berücksichtigt werden; mit besonderer Milde kann aber I. C. nicht begegnet werden.\n\nIn Würdigung der gesamten Umstände und unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgründe erachtet der Kantonsgerichtsausschuss von\nGraubünden die Verhängung einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten als dem\nVerschulden von I. C. entsprechend. Der Anrechnung der bereits erstandenen Polizeihaft von zwei Tagen steht nichts entgegen.\n17\n\n"}