{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-10-16", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2002-25_2002-10-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2002_25_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e74291a8bba30bbcb50c46d1487a529fe7a13b0645f6b6fe93b68432b9f4470fedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e74291a8bba30bbcb50c46d1487a529fe7a13b0645f6b6fe93b68432b9f4470fedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2002_25", "Checksum": "4a7501a60cd08757f24670b6dfa3f95f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2002 25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 16.10.2002 SB 2002 25"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 16.10.2002 SB 2002 25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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C.\nstark eingeschüchtert und unter psychischem Druck, was bei ihr zu grosser Angst\nführte. Wörtlich sagte sie aus: „Weil mein Mann mir drohte und ich diese Drohungen\nernst nahm, bin ich eine ganze Woche in der Wohnung geblieben“ (act. 4.6 S. 5).\nDies bestätigen auch die Aussagen ihres Sohnes B., welcher von sich aus aussagte, dass seine Mutter Angst hatte und sie oft zitterte, wenn sein Vater sie anschrie (untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 20. September 2000, act. 4.7,\nS. 3). Ebenso sagte er aus, dass es ein grosses Geheimnis gewesen sei, dass seine\nMutter wieder in M. gewesen sei und sein Vater allen sagte, sie sei weg. Dies ist\naufgrund der Tatsache, dass der Berufungskläger seine Ehe um jeden Preis retten\nwollte auch nachvollziehbar. Wie er selbst ausführte, war seine Persönlichkeit diesbezüglich jedoch gespalten. Einerseits liebte er seine Ehefrau noch immer sehr,\nandererseits habe er sie gehasst wegen dem, was sie ihm angetan habe (vgl. act.\n4.5 S. 2). Diese gespaltene Persönlichkeit vermag die von A. C. gemachten Aussagen zusätzlich zu unterstützen. Denn Hass vermag naturgemäss in Gewalt und Drohungen zu münden. Vor diesem Hintergrund hat der Berufungskläger bewusst auf\ndas Selbstbewusstsein seiner Ehefrau eingewirkt, um sie nach seinem Willen zu\nlenken und sie somit gegen ihren Willen in M. festzuhalten. Wie aus dem vor Ort\ndurchgeführten Augenschein und den bei den Akten liegenden Fotos der Wohnung\nund des Hauses in M. (act. 3.8) ersichtlich ist, hätte A. C. zwar theoretisch die Möglichkeit gehabt, das Haus zu verlassen, sei es über den Balkon oder durch die Hinterfenster über das Dach. Aufgrund des starken psychischen Drucks und der erheblich angedrohten Nachteile, welchen der Berufungskläger auf A. C. mit dem Ziel, die\nEhe und die Familie zu retten, bewusst und vorsätzlich ausübte, konnte A. C. ihren\nWillen zur Ortsveränderung subjektiv nicht umsetzen, da sie nie wusste, wann der\nBerufungskläger wieder zu Hause auftauchen würde, um sie zu kontrollieren. Indem\nA. C. damit durch dieses Verhalten des Berufungsklägers in ihrer Willensfreiheit beeinträchtigt wurde, war es für sie unmöglich respektive zu riskant, die Freiheitsbeschränkung zu überwinden. Die einzige Möglichkeit, welche sie sah, war schliesslich die Einnahme einer grossen Menge von Magentabletten, um unter Vortäuschung von Magenbeschwerden ins Spital gebracht zu werden.\n14\n\nDie glaubhaften Aussagen von A. C. ergeben in Übereinstimmung mit der\nallgemeinen Lebenserfahrung, dem teilweisen Eingeständnis des Berufungsklägers\nund den Aussagen des Sohnes B. eine in sich geschlossene Darstellung des in der\nAnklageschrift festgehaltenen Sachverhalts. Daran vermögen auch die abweichenden, jedoch auch nur sehr vagen Aussagen von S. (untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 03. Oktober 2000, act. 4.9) nichts zu ändern. Zum einen war sie zum\ndamaligen Zeitpunkt die Freundin des Berufungsklägers, weshalb ihre Aussagen\nentsprechend zu relativieren sind und bei der Würdigung der Deposition Zurückhaltung angebracht ist. Zudem erscheinen die Aussagen von S., wie bereits die Beschwerdekammer in ihrem Entscheid ausführte, sehr unwahrscheinlich und unglaubhaft, da sie, obwohl sie eigenen Aussagen zufolge täglich während rund einer\nStunde mit A. C. gesprochen haben will, deren Verletzungen am Gesicht nicht einmal bemerkt haben will.\n\nZusammenfassend ist für den Kantonsgerichtsausschuss der Nachweis,\ndass der Berufungskläger seine Ehefrau in der Zeit vom 14. Juli 2000 bis zum 21.\nJuli 2000 vorsätzlich unrechtmässig festhielt und sie damit ihrer Freiheit beraubte\nrechtsgenüglich erbracht, weshalb der Berufungskläger der Freiheitsberaubung\ngemäss Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen ist.\n\n4. a) Nach Art. 23 Abs. 1 al 5 ANAG wird mit Gefängnis bis zu sechs\nMonaten bestraft, wer im In- oder Ausland die rechtswidrige Ein- oder Ausreise oder\ndas rechtswidrige Verweilen im Lande erleichtert oder vorbereiten hilft. Mit der\nStrafe kann eine Busse bis zu 10'000.-- Franken verbunden werden; in leichten Fällen kann auch nur auf Busse erkannt werden. Nach Art. 23 Abs. 4 ANAG wird zusätzlich zu einer allfälligen Bestrafung nach Absatz 1 für jeden rechtswidrig beschäftigten Ausländer mit einer Busse bis zu 5'000.-- Franken bestraft, wer vorsätzlich\nAusländer beschäftigt, die nicht berechtigt sind, in der Schweiz zu arbeiten. Handelt\ner fahrlässig, so beträgt die Busse bis zu 3'000.-- Franken. In besonders leichten\nFällen kann von einer Bestrafung Umgang genommen werden. Wenn der Täter aus\nGewinnsucht handelt, ist der Richter an diese Höchstbeträge nicht gebunden. Subjektiv ist, wie bei allen Tatbeständen nach Art. 23 Abs. 1 ANAG, auch für eine Bestrafung nach Alinea 5 Vorsatz des Täters erforderlich. Fehlt es am darauf gerichteten Vorsatz, fällt die Anwendung von Art. 23 Abs. 1 al 5 ANAG ausser Betracht\nund es ist allenfalls zu prüfen, ob sich der Täter einer Übertretung im Sinne von Art.\n23 Abs. 4 zweiter Satz ANAG oder nach Art. 23 Abs. 6 ANAG schuldig gemacht hat.\nArt. 23 Abs. 6 ANAG kommt somit die Funktion als Auffangtatbestand zu (vgl. zum\nGanzen: Valentin Roschacher, Die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über\n15\n\n"}