{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-10-16", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2002-25_2002-10-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2002_25_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e74291a8bba30bbcb50c46d1487a529fe7a13b0645f6b6fe93b68432b9f4470fedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e74291a8bba30bbcb50c46d1487a529fe7a13b0645f6b6fe93b68432b9f4470fedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2002_25", "Checksum": "4a7501a60cd08757f24670b6dfa3f95f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2002 25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 16.10.2002 SB 2002 25"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 16.10.2002 SB 2002 25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  I. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Freiheitsberaubung etc. | Freiheit"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:38:42", "Checksum": "b147189a4388b445922a92979a844aaf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 16.10.2002 SB 2002 25\nRegeste:\nFreiheitsberaubung etc. | Freiheit\n\nersichtlich. Die klar ersichtliche Schwere der Verletzungen relativiert die Glaubhaftigkeit der Aussage des Berufungsklägers, seine Ehefrau nur einmal geschlagen zu\nhaben, bereits sehr stark. Betreffend dem zeitlichen Ablauf der Nacht vom 14. auf\nden 15. Juli 2000 kann sich der Berufungskläger daran erinnern, dass er aufgrund\ndes von A. C. während einer langen Diskussion gestandenen intimen Verhältnisses\nmit einem anderen Mann sehr wütend wurde, er stark eifersüchtig war und er auch\nHass gegenüber seiner Ehefrau verspürte. Ebenso bestätigte der Berufungskläger\nauf entsprechende Nachfrage an der Hauptverhandlung klar seine bereits in den\nEinvernahmen gemachte Aussage, dass die Zimmertüre immer von ihm geschlossen wurde, begründete dies jedoch unter Hinweis darauf, dass dies bei ihnen so\nüblich sei und die Türe zum Schlafzimmer immer abgeschlossen werde. Obwohl\nsich der Berufungskläger nicht mehr an den genauen Zeitpunkt erinnern kann, wann\ner seine Frau geschlagen hat, erscheint der zeitliche Ablauf der Tat, wie er von A.\nC. von Beginn weg dargelegt wurde, aufgrund der Tatsache, dass I. C. seine Ehe\num jeden Preis retten und die Familie wieder zusammen bringen wollte, für den\nKantonsgerichtsausschuss glaubhaft und eine logische Folge. Denn um dieses Ziel\nzu erreichen musste der Berufungskläger, nachdem er seine Ehefrau mit seinem\n\"Trick\" wieder zu sich nach Hause gelockt hatte, beharrlich und gleich von Beginn\nweg auf seine Ehefrau einwirken und ihr mit Nachteilen drohen, um nicht befürchten\nzu müssen, dass sie ihn am nächsten Tag erneut wieder verlassen würde. Der Tathergang bezüglich der Freiheitsberaubung in der Nacht vom 14. auf den 15. Juli\n2000, indem der Berufungskläger sich mit seiner Ehefrau im gemeinsamen Zimmer\neinschloss, sie dort gegen ihren Willen festhielt, ihr ein Geständnis vom intimen Verhältnis mit einem anderen Mann entlockte, dabei eifersüchtig und wütend wurde und\nihr mit dem Tod drohte und in dieser Zeit gegenüber seiner Ehefrau auch körperliche\nGewalt anwendete, erweist sich aufgrund der konstanten und glaubhaften diesbezüglichen Aussagen von A. C. und der soeben dargestellten logischen zeitlichen\nFolge, in Übereinstimmung mit der allgemeinen Lebenserfahrung, als in sich geschlossen, nachvollziehbar und nachgewiesen.\n\nIn den folgenden Tagen ging der Berufungskläger wieder seiner beruflichen\nTätigkeit nach, während seine Ehefrau in der Wohnung in M. bleiben musste. Wie\ner anlässlich der Hauptverhandlung darlegte, verzögerte sich sein Arbeitsbeginn in\ndieser Zeit morgens immer, da er jeden Morgen intensive Diskussionen mit seiner\nFrau führte. In diesen langen Diskussionen drohte er gemäss den Aussagen von A.\nC. auch, sie umzubringen, wenn sie ihn verlassen würde (Aussage bereits in der\npolizeilichen Einvernahme vom 24. Juli 2000, act. 4.2 S. 2, bestätigend in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 20. September 2000, act. 4.6 S. 5). Zu-\n13\n\n"}