{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-10-16", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2002-25_2002-10-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2002_25_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e74291a8bba30bbcb50c46d1487a529fe7a13b0645f6b6fe93b68432b9f4470fedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e74291a8bba30bbcb50c46d1487a529fe7a13b0645f6b6fe93b68432b9f4470fedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2002_25", "Checksum": "4a7501a60cd08757f24670b6dfa3f95f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2002 25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 16.10.2002 SB 2002 25"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 16.10.2002 SB 2002 25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Robert Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 311 ff.). Die Richtigkeit einer Aussage – für welche deren Klarheit, Folgerichtigkeit und Konstanz sprechen kann - muss dabei auf ihre Übereinstimmung mit den Lebenserfahrungen und\ndem Ergebnis der übrigen Beweiserhebungen geprüft werden. Auch im System der\nGlaubwürdigkeitskriterien von Arntzen (Friedrich Arntzen/Else Michaelis-Arntzen,\nPsychologie der Zeugenaussage, System der Glaubwürdigkeitsmerkmale, 3. Auflage, München 1993) steht an erster Stelle die Aussage selbst. Sie ist vor dem Hintergrund allgemein bekannter oder im Einzelfall zu erkundender psychischer Eigenarten zu betrachten, wobei bestimmte Aussageeigenarten als Glaubwürdigkeitskriterien anzusehen sind, die sich aus dem Aussageinhalt, der Aussageentwicklung,\nder Aussageweise sowie dem Motivationsumfeld der Aussage ergeben. Kriterien\ndes glaubwürdigen Aussageinhalts sind der Grad der Detaillierung und der inhaltlichen Besonderheit sowie die Homogenität der Aussage. Die Glaubwürdigkeit aus\ndem Verlauf der Aussageentwicklung ergibt sich aus der relativen Konstanz einer\nAussage in zeitlich auseinanderliegenden Befragungen sowie die Ergänzbarkeit der\nDeposition bei nachfolgenden Befragungen. Nacherlebende Gefühlsbeteiligung und\nungesteuerte Aussageweise sprechen im Bereich der Aussageweise für einen hohen Wahrheitsgehalt. Der Grad der Objektivität ist schliesslich massgebend für den\nGrad der Glaubwürdigkeit, der sich aus dem Motivationsumfeld ergibt (vg. Arntzen/Michaelis-Arntzen, a.a.O. S. 15 ff.).\n\nZu den verschiedenen Beweismitteln ist auszuführen, dass der Grundsatz\nder freien Beweiswürdigung eine Rangordnung verbietet. Insbesondere sind die\nAussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Angeschuldigten voll gültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Bei der Würdigung der Beweise ist weniger die Form, sondern vielmehr der Gesamteindruck, das heisst die Art und Weise\nder Bekundung sowie die Überzeugungskraft entscheidend. Massgebend ist mit anderen Worten allein die Beweiskraft der konkreten Beweismittel im Einzelfall\n(Schmid, a.a.O., N 290, S. 83 f.; Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. Auflage, Basel 1999, § 54 N 5, S. 216).\n11\n\nd) Zur Feststellung des objektiven Sachverhalts sind im Folgenden nun\ndie in den von der Staatsanwaltschaft vorgelegten Akten und Urkunden enthaltenen\nAussagen einer eingehenden Prüfung und Würdigung zu unterziehen.\n\nIn Ziffer 1 der Anklageschrift wird festgehalten, I. C. habe seine Ehefrau A.\nC. in der Zeit vom 14. bis 21. Juli 2000 in der gemeinsamen Wohnung in M. unrechtmässig festgehalten. Dies nachdem sich A. C. nach einem gemeinsamen Termin\nbei ihrem Rechtsanwalt in Chur mit ihrem Ehemann nach M. begab, dort mit ihrem\nEhemann eine längere Zeit diskutierte, anschliessend mit ihm und ihren Kindern\nnach Zürich fuhr und anschliessend, als sich ihr Ehemann weigerte, die Kinder bei\nihr zu lassen, auch wieder mit ihm zurück nach M. fuhr (vgl. dazu act. 4.6, untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 20. September 2000). Dass A. C. überhaupt\nmit dem Berufungskläger von Chur nach M. ging und auch von Zürich wieder mit\nihm zurück fuhr, lässt sich nur damit erklären, dass sich A. C. vom Berufungskläger\nblenden liess und auf seinen \"Trick\", wie er es in der polizeilichen Einvernahme vom\n26. Juli 2000 (act. 4.3) selbst nannte, hineinfiel. Trotzdem ist diese Zeitspanne, wie\ndies von der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Graubünden mit Entscheid\nvom 07. November 2001 wie auch von der Vorinstanz erkannt wurde, derart zu beurteilen, dass A. C. am 14. Juli 2000 die Fahrten von Chur nach M., respektive anschliessend nach Zürich und von dort wieder nach M., noch freiwillig antrat.\n\nWas sich anschliessend in M. in der gemeinsamen Wohnung abgespielt hat,\nlegte A. C. bereits in ihren polizeilichen Einvernahmen vom 24. Juli 2000 (act. 4.1\nund act. 4.2) wie auch bestätigend in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme\nvom 20. September 2000 (act. 4.6) ausführlich dar. Nach der Rückfahrt von Zürich\nsei sie im Schlafzimmer zusammen mit dem Berufungskläger während der ganzen\nNacht eingeschlossen gewesen (was vom Berufungskläger auch eingestanden\nwurde, vgl. dazu untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 25. Januar 2002, act.\n1.20 S. 2) und zudem von ihm misshandelt worden (vgl. dazu auch act. 3.4, Bericht\ndes behandelnden Arztes vom 31. Juli 2000). Jedoch bestreitet der Berufungskläger\nden letzten Punkt, nämlich seine Ehefrau in dieser ersten Nacht geschlagen zu haben. An den genauen Zeitpunkt könne er sich, wie er auch anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgerichtsausschuss wieder erklärte, jedoch auch nicht\nmehr erinnern. Dass er seine Ehefrau geschlagen habe, gab er anlässlich seiner\npolizeilichen und untersuchungsrichterlichen Einvernahmen vom 26. und 27. Juli\n2000 (act. 4.3 und act. 4.5) grundsätzlich zu. Jedoch habe er seine Ehefrau nur\neinmal geschlagen, wobei auch die Verletzungen am Auge entstanden seien. Diese\nVerletzungen sind auch aus den bei den Akten liegenden Fotos (vgl. act. 3.2) klar\n12\n\n"}