{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-10-16", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2002-25_2002-10-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2002_25_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e74291a8bba30bbcb50c46d1487a529fe7a13b0645f6b6fe93b68432b9f4470fedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e74291a8bba30bbcb50c46d1487a529fe7a13b0645f6b6fe93b68432b9f4470fedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2002_25", "Checksum": "4a7501a60cd08757f24670b6dfa3f95f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2002 25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 16.10.2002 SB 2002 25"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 16.10.2002 SB 2002 25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Aufgehoben werden kann die Freiheit durch das im Gesetz erwähnte Festnehmen, das heisst Einsperren, Anbinden oder ein anderweitiges gewaltsames Mitnehmen oder Festhalten einer Person. Durch die Norm erfasst ist\naber auch jener Täter, welcher durch Drohungen eine Person am Verlassen eines\nRaumes hindert. Dagegen genügt es nicht, wenn jemand durch List oder Täuschung\ndazu gebracht wird, an einer bestimmten Stelle zu verbleiben. Andererseits braucht\ndem Betroffenen nicht schlechthin verunmöglicht zu werden, sich wegzubegeben.\nEs reicht aus, wenn es für den Betroffenen unverhältnismässig schwierig oder riskant wäre, die Freiheitsbeschränkung aufzuheben. Jedoch muss die Freiheitsberaubung eine gewisse Erheblichkeit aufweisen, bloss kurzfristiges, vorübergehendes Festhalten genügt nicht. Die Anforderungen in der Praxis sind jedoch nicht sehr\nhoch. So liess das Bundesgericht schon eine Freiheitsberaubung von ca. 10 Minuten genügen (vgl. St. Trechsel, Kurzkommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 2. Auflage, 1997, N 1 ff. zu Art. 183 StGB; J. Rehberg / N. Schmid, Strafrecht\nIII, 7. Auflage, 1997, S. 352 ff.; G. Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 5. Auflage, 1995, S. 115 ff.)\n\nHinsichtlich der Tatmittel lässt sich die Freiheitsberaubung als Spezialfall der\nNötigung gemäss Art. 181 StGB charakterisieren (Rehberg / Schmid, a.a.O., S. 352;\nStratenwerth, a.a.O., S. 117). Daher erscheint es gerechtfertigt, auch bei der Freiheitsberaubung ähnliche Anforderungen an die Drohung zu stellen wie bei der Nötigung. Der Tatbestand der Freiheitsberaubung durch Drohung ist somit objektiv dann\ngegeben, wenn der Täter durch das Inaussichtstellen eines Übels, dessen Eintritt\nnach der beim Opfer geweckten Vorstellung vom Täter abhängt, dem Opfer unrechtmässig die Fortbewegungsfreiheit entzieht (vgl. Trechsel, a.a.O., N 4 zu Art. 181\nStGB). Analog dem Tatbestand der Nötigung muss dabei verlangt werden, dass der\nin Aussicht gestellte Nachteil erheblich genug ist, um den Betroffenen wesentlich in\nseiner Willensfreiheit zu beeinträchtigen. Dem Betroffenen braucht allerdings nicht\nschlechthin verunmöglicht zu werden, sich wegzubegeben. Es reicht aus, wenn es\nfür den Betroffenen unverhältnismässig schwierig oder riskant wäre, die Freiheitsbeschränkung zu überwinden. Wenn die Fortbewegung nicht schlechthin verunmöglicht ist, muss die Drohung folglich derart stark sein, dass das Opfer aufgrund\n9\n\neines unverhältnismässig grossen Risikos davon absieht, die bestehende Möglichkeit zum Verlassen des Orts tatsächlich zu nutzen. Diese Wesentlichkeit der Drohung beurteilt sich dabei nach objektiven Gesichtspunkten. Entscheidend ist, ob die\nDrohung als geeignet erscheint, auch eine besonnene beziehungsweise verständige Person in der Lage des Opfers gefügig zu machen (vgl. Trechsel, a.a.O., N 5\nzu Art. 181 StGB; Rehberg / Schmid, a.a.O., S. 343).\n\nb) Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die Vorinstanz aufgrund der Beweislage davon ausgehen durfte, dass der Tatbestand der Freiheitsberaubung ausreichend nachgewiesen sei. So stützte sich die Vorinstanz insbesondere auf die\nAussagen der Geschädigten, welche sie als glaubhaft qualifizierte und woraus sich\nein in sich selbst schlüssiges und nachvollziehbares Bild des Tatherganges ergab.\nDie Aussagen des Angeklagten erschienen vor diesem Hintergrund als nicht glaubhaft und auch unwahrscheinlich. Der Berufungskläger bringt denn in seiner Berufungsschrift auch vor, dass der Nachweis zu einem Schuldspruch gestützt auf die\nvorhandenen und von der Vorinstanz gewürdigten Aussagen nicht rechtsgenüglich\nerbracht sei.\n\nc) Bei der Würdigung der Beweismittel entscheidet das Gericht nach Art.\n144 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 125 Abs. 2 StPO auch im Berufungsverfahren nach freier Überzeugung (vgl. Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 3. Auflage,\nZürich 1997, N 286). Die Beweislast für die dem Angeklagten zur Last gelegten Tat\nliegt dabei grundsätzlich beim Staat (Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, S. 306). An den Beweis der\nzur Last gelegten Tat sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als\neine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft.\nNach der aus Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK fliessenden Beweiswürdigungsregel \"in dubio pro reo\" darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz\neines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei\nobjektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen (BGE 124 IV 87 f.). Bloss theoretische und abstrakte\nZweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche\nund nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach\nder objektiven Rechtslage aufdrängen (BGE 120 Ia 37). Aufgabe des Richters ist\nes, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden\nund sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei\ndie Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die\n10\n\n"}