{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-10-16", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2002-25_2002-10-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2002_25_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e74291a8bba30bbcb50c46d1487a529fe7a13b0645f6b6fe93b68432b9f4470fedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e74291a8bba30bbcb50c46d1487a529fe7a13b0645f6b6fe93b68432b9f4470fedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2002_25", "Checksum": "4a7501a60cd08757f24670b6dfa3f95f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2002 25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 16.10.2002 SB 2002 25"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 16.10.2002 SB 2002 25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Der mit Urteil des Kreisgerichts Chur vom 11.07.1996 bedingt ausgesprochene Strafvollzug für die 2 1/2 Monate Gefängnis wird widerrufen.\n5. Die Adhäsionsklage von A. C. wird auf den Zivilweg verwiesen.\n6. Die Verfahrenskosten, bestehend aus:\n- der Untersuchungsgebühr der Staatsanwaltschaft Graubünden Fr. 2'585.00\n- den Barauslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden Fr. 338.40\n- der Gerichtsgebühr des Bezirksgerichts Landquart Fr. 2'500.00\ntotal somit Fr. 5'423.40\n6\n\nwerden I. C. auferlegt.\n7. (Rechtsmittelbelehrung)\n8. (Mitteilung)\"\n\nD. Gegen dieses Urteil liess I. C. am 22. Juli 2002 strafrechtliche Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden erheben, mit folgenden\nAnträgen:\n\"1. Das angefochtene Urteil sei aufzuheben.\n2. I. C. sei von der Anklage der Freiheitsberaubung gemäss Art. 183\nZiff. 1 Abs. 1 StGB sowie von der Anklage der Widerhandlung\ngemäss Art. 23 Abs. 1 al 5 und Abs. 4 ANAG von Schuld und Strafe\nfreizusprechen.\n3. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht Landquart zurückzuweisen.\n4. Es sei eine mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen.\n5. Der unterzeichnende Rechtsanwalt sei als amtlicher Verteidiger\ndes Berufungsklägers zu bestellen.\n6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.\"\n\nDie Staatsanwaltschaft Graubünden beantragte in ihrer Vernehmlassung\nvom 05. August 2002, unter Hinweis auf die Akten und das vorinstanzliche Urteil,\nAbweisung der strafrechtlichen Berufung.\n\nDie Vorinstanz, das Bezirksgericht Landquart, verzichtete auf die Einreichung einer Vernehmlassung.\n\nDer Vertreter der Adhäsionsklägerin beantragte mit Vernehmlassung vom\n13. August 2002 vollumfängliche Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolge.\n\nAuf die Begründung im angefochtenen Urteil sowie auf die Begründung der\nAnträge in den Rechtsschriften und der mündlichen Hauptverhandlung wird, soweit\nerforderlich, im Folgenden eingegangen.\n\nDer Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :\n\n1. Gegen Urteile der Bezirksgerichte können der Verurteilte und der\nStaatsanwalt beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung erheben (Art. 141 Abs. 1\n7\n\nStPO). Dazu ist die Berufung innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Mitteilung\ndes angefochtenen Entscheides einzureichen; sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides gerügt werden und ob das\nganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO).\nDiesen Anforderungen vermag die vorliegende Berufung zu genügen. Auf die im\nübrigen frist- und formgerecht eingereichte Berufung ist daher einzutreten.\n\n2. Für das Berufungsverfahren ist zu beachten, dass dem Kantonsgerichtsausschuss als Berufungsinstanz zwar eine umfassende, uneingeschränkte\nKognition zukommt (Art. 146 StPO), er jedoch das vorinstanzliche Urteil grundsätzlich nur im Rahmen der in der Berufung gestellten Anträge überprüft. Gemäss Art.\n144 StPO kann der Kantonsgerichtspräsident von Amtes wegen oder auf Antrag\neine mündliche Berufungsverhandlung durchführen. Der Entscheid darüber ist dabei gemäss Praxis davon abhängig, ob zusätzliche Aufschlüsse von einer mündlichen Verhandlung zu erwarten sind. Das Bundesgericht führte zu dieser Bestimmung aus, dass der Angeschuldigte nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK Anspruch darauf habe,\ndass seine Sache in billiger Weise und öffentlich gehört werde, da dieser Anspruch\nein Teilgehalt der umfassenden Garantie des \"fair trial\" sei, welcher sich auf die\nGesamtheit eines konkreten Verfahrens, einschliesslich des gesamten Rechtsmittelweges, beziehe. Von einer mündlichen Verhandlung in der Rechtsmittelinstanz\nkönne etwa abgesehen werden, soweit die erste Instanz tatsächlich öffentlich verhandelt habe, wenn allein die Zulassung eines Rechtsmittels, nur Rechtsfragen oder\naber Tatfragen, die sich leicht nach den Akten beurteilen liessen, zur Diskussion\nstünden, ferner wenn eine \"reformatio in peius\" ausgeschlossen sei und wenn die\nAngelegenheit unter Beachtung all dieser Gesichtspunkte ohne öffentliche Anhörung sachgerecht und angemessen beurteilt werden könne (vgl. BGE 119 Ia 316\nff.; KGA GR 7.12.1994 in Sachen Hauser).\n\nIm vorliegenden Fall beantragte der Verurteilte mit seiner Berufung vom 22.\nJuli 2002 die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Diesem Antrag wurde\nmit Verfügung vom 16. August 2002 des Kantonsgerichtspräsidiums Graubünden\nentsprochen, sodass eine mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt werden\nkonnte. Der Staatsanwalt verzichtete unter Hinweis auf Art. 145 Abs. 4 StPO auf die\nTeilnahme an der mündlichen Berufungsverhandlung.\n\n3. a) Der Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht\nsich schuldig, wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht. Der objektive Tat-\n8\n\n"}