{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-10-16", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2002-25_2002-10-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2002_25_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e74291a8bba30bbcb50c46d1487a529fe7a13b0645f6b6fe93b68432b9f4470fedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e74291a8bba30bbcb50c46d1487a529fe7a13b0645f6b6fe93b68432b9f4470fedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2002_25", "Checksum": "4a7501a60cd08757f24670b6dfa3f95f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2002 25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 16.10.2002 SB 2002 25"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 16.10.2002 SB 2002 25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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C. wird angeklagt:\n\n1. der Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.\n\na) Im Mai 2000 trennte sich A. C. vom Angeklagten und den gemeinsamen Kindern und begab sich ins Frauenhaus nach Zürich. Der\nAngeklagte verblieb zusammen mit den Kindern in der Wohnung\nin M.. Für den 14. Juli 2000 war in Chur beim Anwalt von A. C. ein\nTreffen vereinbart, zu welchem der Angeklagte zusammen mit den\nKindern hätte erscheinen sollen. Da er ohne die Kinder kam, begab\n4\n\nsich A. C. mit dem Angeklagten zunächst nach M., von dort dann\nweiter nach Zürich und am Abend des 14. Juli 2000 wieder zurück\nnach M., wo man ca. um 21.00 Uhr angekommen war. Die Wohnung befindet sich im Obergeschoss eines zweistöckigen Hauses\nan der R-Strasse in M., ist unterteilt in ein Elternschlafzimmer, 3\nKinderzimmer, ein Wohnzimmer, 2 Nasszellen sowie eine offene\nKüche und weist eine Grundfläche von ca. 190 m2 auf. Das Haus\nselber liegt abgelegen.\nb) In M. angekommen, also um ca. 21.00 Uhr des 14. Juli 2000, verbrachte der Angeklagte seine Ehefrau ins ca. 3.5 x 4 Meter grosse\nSchlafzimmer. Dann schloss er die Zimmertür hinter sich mit dem\nSchlüssel ab, um zu verhindern, dass A. C. das Zimmer verlassen\nkann. Er durchsuchte in der Folge die Handtasche von A. C. und\nnahm deren Natel an sich. Er schlug auch mit den Fäusten auf A.\nC. ein und fragte sie, ob sie mit anderen Männern Intimverkehr gehabt habe. Erst am nächsten Morgen, um ca. 03.00 Uhr bis 04.00\nUhr, liess der Angeklagte von A. C. ab. Obwohl A. C. nie im Schlafzimmer bleiben wollte, sondern dieses hat verlassen wollen, war\nihr dies wegen der vom Angeklagten abgeschlossenen Zimmertüre\nund wegen seines Verhaltens ihr gegenüber nicht möglich. Der Angeklagte hat somit A. C. gegen deren Willen und damit unrechtmässig über mehrere Stunden in einem kleineren Raum festgehalten und sie damit in ihrer Bewegungsfreiheit vollends eingeschränkt.\nc) Am Morgen des 15. Juli 2000 liess der Angeklagte die beiden Kinder ins Schlafzimmer kommen. Obwohl A. C. schon tags zuvor\ndem Angeklagten gesagt hatte, sie wolle nicht in der Wohnung in\nM. bleiben, verbot ihr der Angeklagte, die Wohnung zu verlassen.\nGleichzeitig drohte er ihr für den Fall, dass sie dies dennoch tue,\nmit dem Tod. Er sagte auch, dass er sie dann hinter dem Haus\nvergraben werde, wo sie niemand finden würde. A. C. nahm diese\nDrohungen ernst und hatte Angst vor dem Angeklagten. Deshalb\ntraute sie sich nicht, die Wohnung zu verlassen, sondern blieb dort,\nobwohl dies nicht ihrem Willen entsprach. Im Verlauf der nächsten\nTage sagte der Angeklagte immer wieder zu A. C., dass sie die\nWohnung nicht verlassen dürfe, ansonsten er ihr etwas antue. Er\nkam auch stündlich vorbei, um A. C. zu kontrollieren. Er hat die\nEingangstüre des Hauses abgeschlossen und das Telefon aus der\nWohnung entfernt. Auch deshalb hatte A. C. keine Möglichkeit, die\nWohnung zu verlassen. Durch seine Drohungen, das Abschliessen\nder Haustüre, die Wegnahme des Telefons sowie die ständigen\nKontrollen hat der Angeklagte seiner Ehefrau A. C. das Verlassen\nder ca. 190 m2 grossen Wohnung verwehrt. Erst am 21. Juli 2000\ngelang es A. C. ihrer Gefangenschaft zu entkommen, indem sie\neine unbekannte Anzahl Magenpillen zu sich nahm. Dies führte zu\nErbrechen, so dass sie vom Angeklagten unter Vortäuschung einer\nMagen-Darmerkrankung ins Spital nach Walenstadt und anschliessend ins Rätische Kantons- und Regionalspital nach Chur ge-\n5\n\nbracht wurde. Das unrechtsmässige Festhalten in der Wohnung\ndauerte somit vom 14. bis 21. Juli 2000. Im Spital wurde bei A. C.\nein Monokelhämaton links, ein Hämatom am Oberarm links sowie\nDruckneurosen im Bereich der Oberlippeninnenseite festgestellt.\nA. C. zog den gegen den Angeklagten gestellten Strafantrag wegen Tätlichkeiten wieder zurück.\nd) Am 19.02.2002 reichte A. C. über ihren Rechtsvertreter Dr.iur.\nJean-Pierre Menge Adhäsionsklage über CHF 54'094.-- ein (Schadenersatz: CHF 34'094.--; Genugtuung: CHF 20'000.--, zuzüglich\n5% Zins seit 14.07.2000).\ne) Gegen eine in diesem Punkt erfolgte Einstellungsverfügung reichte\nA. C. Beschwerde ein, die am 07.11.2001 von der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Graubünden gutgeheissen wurde.\n\n2. der Widerhandlung gegen Art. 23 Abs. 1 al 5 ANAG und Art. 23\nAbs. 4 ANAG.\n\nIn der Zeit vom 31. Mai 2000 bis zum 22. August 2000 hielt sich die\nslowakische Staatsangehörige S. in der Wohnung von I. C. in M. auf.\nObwohl der Angeklagte wusste, dass S. in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausüben durfte, beschäftigte er sie während ihres Aufenthaltes in M. mit der Haushaltsführung und der Beaufsichtigung seiner Kinder und entschädigte sie für ihre Arbeitsleistung mit Kost und\nLogis.\"\n\nC. Das Bezirksgericht Landquart erkannte mit Urteil vom 22. Mai 2002,\nmitgeteilt am 01. Juli 2002:\n\n"}