Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Ziffer 1 des angefochtenen Urteils wird von Amtes wegen dahin präzisiert, dass F. A. des vorsätzlichen Fahrens in angetrunkenem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 SVG sowie der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig gesprochen wird. 2. Im übrigen wird die Berufung abgewiesen. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'500.-- gehen zu Lasten des Berufungsklägers.