Eine bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe würde nicht die erwünschte abschreckende Wirkung zur Folge haben. Unter Berücksichtigung aller relevanten Tatsachen und Umstände gelangt der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden daher zur Überzeugung, dass dem Berufungskläger keine positive Prognose für künftiges Wohlverhalten im Sinne von Art. 41 Ziff. 1 StGB gestellt werden kann und dass demzufolge die Rechtswohltat des bedingten Strafvollzuges nicht gewährt werden kann. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten des Berufungsklägers (Art. 160 Abs. 1 StPO). 18 19