Der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden gelangt daher angesichts der ungünstigen Umstände (unnötige Fahrt, hohe Blutalkoholkonzentration, lange Fahrstrecke, Autobahn) sowie in Anbetracht der Tatsache, dass sich der Berufungskläger bereits zum zweiten Mal innerhalb von 3 ½ Jahren wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand zu verantworten hat, zum Schluss, dass F. A. trotz einiger weniger Anhaltspunkte für eine positive Prognose keine Gewähr für künftiges Wohlverhalten bietet. Durch seinen erneuten Verstoss gegen das Strassenverkehrsgesetz offenbarte er eine Charakterschwäche, welche die ihm zugute zu haltenden Faktoren im Rahmen einer Gesamtwürdigung keineswegs zu überwiegen vermö-