In die Gesamtwürdigung ist schliesslich der Führerausweisentzug von 12 Monaten, den der Angeklagte jetzt hinter sich hat, miteinzubeziehen. Auf Grund der persönlichen Befragung ergibt sich, dass der Entzug ihn in objektiver Weise, sei es aus beruflicher, sei es aus privater Sicht, nicht überdurchschnittlich hart und einschneidend getroffen hat. Die Wirkung des Entzuges darf daher nicht als besonders nachhaltig eingeschätzt werden. Dieser Umstand vermag angesichts aller übrigen Umstände, die gegen eine zuverlässige günstige Prognose sprechen, die Gesamtwürdigung nicht ins Gegenteil zu kehren und eine dauerhafte Abkehr zu begründen.