Auch eine längere Bewährungsfrist verspricht nicht, den Berufungskläger von weiteren Straftaten abzuhalten, hat er sich doch durch die im Jahr 1998 ausgefällte Strafe mit Probezeit nicht von einer gleichgelagerten Verfehlung abhalten lassen. Die abschreckende Wirkung der bedingt aufgeschobenen Gefängnisstrafe und der 17 Administrativmassnahmen stossen im vorliegenden Fall offensichtlich an ihre Grenzen, und es bleibt als letzte Konsequenz noch der Strafvollzug, um ihn so zu künftigem Wohlverhalten bewegen zu lassen.