Das Muster der ersten Trunkenfahrt und das Muster der heute zu beurteilenden Fahrt ähneln sich stark, handelt es sich doch in beiden Fällen um unnötige Plauschfahrten, was auf eine offensichtlich vorhandene Charakterschwäche und Uneinsichtigkeit beim Berufungskläger schliessen lässt. Uneinsichtigkeit liegt beim Berufungskläger darum vor, weil er offensichtlich nicht einsieht, dass man in alkoholisiertem Zustand kein Fahrzeug fahren sollte.