Während der Halbgefangenschaft kann sich der Berufungskläger, der inzwischen wieder über seinen Führerausweis verfügt – wenn auch etwas eingeschränkt – nach wie vor um seine pflegebedürftige Mutter kümmern. Hinzu kommt, dass durch die Verbüssung der Strafe in Halbgefangenschaft auch andere allfällige negative Auswirkungen, welche die Verbüssung einer kurzen Freiheitsstrafe mit sich bringen kann, abgeschwächt werden.