Dasselbe gilt es zur Pflegebedürftigkeit der Mutter des Berufungsklägers zu sagen. Der Strafvollzug mag unter diesen Umständen für den Angeklagten eine gewisse Härte bedeuten, die unter dem Aspekt der Strafempflindlichkeit zu würdigen ist, im übrigen aber eine von vielen Unannehmlichkeiten darstellt, wie sie dem Strafvollzug eigen ist. Während der Halbgefangenschaft kann sich der Berufungskläger, der inzwischen wieder über seinen Führerausweis verfügt – wenn auch etwas eingeschränkt – nach wie vor um seine pflegebedürftige Mutter kümmern.