lung einer günstigen Prognose darstellt. Es muss zudem befürchtet werden, dass F. A. die eigene Fahrfähigkeit nicht richtig einschätzen kann und die Gefahren des Alkohols im Strassenverkehr ganz allgemein unterschätzt, was ebenfalls gegen eine günstige Prognose bezüglich der Gewährung des bedingten Strafvollzuges spricht. Auch die mit einem Strafvollzug verbundene Gefahr des Stellenverlustes führt nicht zwingend zur Stellung einer günstigen Prognose, kann doch eine kurze Gefängnisstrafe in Halbgefangenschaft verbüsst und damit das geltend gemachte Risiko des Stellenverlustes erheblich reduziert werden. Dasselbe gilt es zur Pflegebedürftigkeit der Mutter des Berufungsklägers zu sagen.