F. A. hat sich damit bewusst über gesetzliche Regeln hinweggesetzt und die Gefährdung von anderen Verkehrsteilnehmern in Kauf genommen. Zudem kann sich der Berufungskläger für seine Handlung weder auf eine Ausnahmesituation noch auf andere für ihn sprechende Umstände berufen. Da die Fahrt – wie bereits dargelegt – in keiner Weise notwendig war, wäre es für ihn ein Leichtes gewesen, auf die Benützung des Fahrzeuges zu verzichten und so sein strafbares Verhalten zu vermeiden. All dies weist auf Charaktermängel hin, die keine günstige Prognose erlauben.