F. A. lenkte mit mindestens 1,52 Gewichtspromille Alkohol im Blut einen Personenwagen, wovon im Übrigen auch die Vorinstanz ausgegangen ist. Dieser Wert liegt beinahe doppelt so hoch, wie die gesetzlich zulässige Grenze von 0,8 Gewichtspromille. Dem Berufungskläger muss daher vorgeworfen werden, dass er sich in einem Zustand ans Steuer setzte, welcher ein sicheres Lenken des Fahrzeuges bei Weitem nicht mehr erlaubte. F. A. hat sich damit bewusst über gesetzliche Regeln hinweggesetzt und die Gefährdung von anderen Verkehrsteilnehmern in Kauf genommen.