98 IV 313). Erschwerend fällt sodann ins Gewicht, dass dem Berufungskläger auch beim letzten der beiden früheren Vorfälle ein erheblicher Alkoholgehalt nachgewiesen werden konnte und er bereits zu einer bedingten Gefängnisstrafe verurteilt worden ist (welche ihre Warnwirkung offensichtlich verfehlt hat). Er hätte daher wissen müssen, dass er nach dem Konsum einer solch beträchtlichen Menge Alkohol nicht mehr fahrtüchtig im Sinne des Gesetzes war. F. A. lenkte mit mindestens 1,52 Gewichtspromille Alkohol im Blut einen Personenwagen, wovon im Übrigen auch die Vorinstanz ausgegangen ist.