Für die Beurteilung der Frage, ob F. A. eine günstige Prognose gestellt und damit der bedingte Strafvollzug gewährt werden kann, sind einmal die Vorstrafen, welche er auf demselben Gebiete erlitten hat, zu berücksichtigen. Dabei können grundsätzlich auch Vorstrafen herangezogen werden, welche bereits im Strafregister gelöscht wurden (BGE 121 IV 9, BGE 105 IV 293). F. A. wird im vorliegenden Verfahren bereits zum dritten Mal wegen desselben Tatbestandes verurteilt.