jektiver Hinsicht eine günstige Prognose für künftiges Wohlverhalten gestellt werden kann, beziehungsweise ob sein Vorleben und Charakter erwarten lassen, dass er sich durch die Gewährung des bedingten Vollzuges von weiteren Verbrechen oder Vergehen abhalten lässt (vgl. Art. 41 Ziff. 1 Abs.1 und 2 StGB).