d) Im vorliegenden Fall sind die objektiven Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges zugunsten von F. A. gegeben. So wird für den hier zu behandelnden Vorfall eine Strafe von weniger als 18 Monaten verhängt, und der Berufungskläger hatte innerhalb der letzten fünf Jahre keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten zu verbüssen. Folglich bleibt zu prüfen, ob F. A. in sub- 15