Der Richter muss von der Besserungsaussicht mit Begründung überzeugt sein. Schwankt er zwischen vager Hoffnung und Bedenken, so hat er kein Vertrauen auf eine Bewährung und hat daher auf die Gewährung des bedingten Strafvollzuges zu verzichten (vgl. BGE 100 IV 133, 102 IV 63 und PKG 1993 Nr. 24).