Bei einer Prognosestellung bezüglich künftigem Wohlverhalten des Täters sind somit alle rechtlich massgeblichen Gesichtspunkte des Vorlebens, des Charakters und des Leumunds des Täters, die konkreten Tatumstände wie auch alle weiteren Tatsachen, welche gültige Rückschlüsse auf die Bewährungsaussichten zulassen, abwägend in die Beurteilung einzubeziehen, um in einer Gesamtwürdigung zu entscheiden, ob Aussicht auf zukünftige, dauerhafte, das heisst über die allfällige Probezeit hinausgehende, Besserung besteht (vgl. BGE 118 IV 97; PKG 1993 Nr. 24). In diesem Sinne steht bei der Prüfung der günstigen Prognose im Sinne von Art.