Massgeblich ist somit in erster Linie der Grundsatz der Spezialprävention (vgl. BGE 118 IV 97). Unzulässig wäre es jedoch, unter den nach Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu berücksichtigenden Umständen einzelnen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen. Die Besonderheiten des Rückfalls oder die Tatsache, dass ein Fahrzeugführer bei Trinkbeginn weiss, dass er später ein Fahrzeug führen wird, sind nur Umstände, die neben allen anderen bei einer Gesamtwürdigung zu berücksichtigen sind.