Das Bundesgericht ist nun aber von dieser strengeren Praxis abgerückt und hat festgehalten, dass bei Gewährung oder Verweigerung des bedingten Strafvollzuges auch beim Tatbestand des Fahrens in angetrunkenem Zustand die gleichen Kriterien wie bei den anderen Delikten zugrunde zu legen sind. Bei der Beurteilung der Bewährungsaussichten dürfe nicht aus generalpräventiven Überlegungen ein derart strenger Massstab angelegt werden, dass angetrunkenen Fahrzeuglenkern der bedingte Strafvollzug praktisch zum vornherein verschlossen bleibe (BGE 118 IV 97; PKG 1993 Nr. 24).