Die Tatsache des Geburtstages und der lockeren Stimmung der weiblichen Begleitung seien von der Vorinstanz nicht genügend berücksichtigt worden. Es seien anlässlich der inkriminierten Fahrt weder Personen noch Sachen zu Schaden gekommen. Zudem sei der Berufungskläger für die Pflege seiner Mutter hauptverantwortlich und eine unbedingte Gefängnisstrafe werde den Berufungskläger unter Umständen seine Arbeitsstelle kosten. Weiter müsse berücksichtigt werden, dass der Berufungskläger einen 12-Monatigen Führerscheinentzug zu tragen habe. Sodann könnten Zweifel bei der Gewährung des bedingten Vollzuges durch eine Verlängerung der Probezeit beseitigt werden.