6. a) Der Rechtsvertreter des Berufungsklägers beantragt in seiner Berufung vom 17. Juli 2002, dass der bedingte Strafvollzug angeordnet werde. Er führt zur Begründung aus, der Berufungskläger sei weder trunksüchtig, noch liege bei ihm gewohnheitsmässiger Alkoholkonsum vor. Unter Berücksichtigung des Nachtrunkes ergebe sich ein Mindestblutalkoholgehalt von 1.52 Gewichtspromille, was – ohne dies bagatellisieren zu wollen – keinen schweren Fall im Sinne der Rechtsprechung darstelle. Die Tatsache des Geburtstages und der lockeren Stimmung der weiblichen Begleitung seien von der Vorinstanz nicht genügend berücksichtigt worden.