Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der Verteidiger in seinem Plädoyer auf BGE 128 II 182 verwiesen hat. Dieser Entscheid kann jedoch für den vorliegend zu beurteilenden Fall nicht herangezogen werden, da es dabei um eine Streitigkeit bezüglich Dauer des Führerscheinentzuges mit entsprechenden Spezialnormen geht.