werden könnte, stehen ihnen doch ganz beachtliche und gewichtige Straferhöhungsgründe (Vorstrafen, Tatumstände, konkrete Gefährdung, erhöhter Alkoholkonsum) gegenüber. Ausserordentliche Umstände, welche die Ausfällung einer Strafe unter 70 Tagen Gefängnis rechtfertigen würden, sind ebenfalls nicht gegeben. Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgründe erscheint daher die von der Vorinstanz ausgefällte Strafe von 70 Tagen Gefängnis und einer Busse von 500 Franken als dem Verschulden von F. A. angemessen und erforderlich.