Angesichts der gesamten Tatumstände, insbesondere aufgrund des Masses der Alkoholisierung (welche unter Berücksichtigung des Nachtrunkes 1.52 Blutalkoholpromille beträgt), der wiederholten Tatbegehung sowie der versagten Warnwirkung der Vorstrafen und des damit gezeigten offensichtlichen Verhaltensmusters, der konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, der Entbehrlichkeit der Fahrt, der Art der Fahrstrecke (unter anderem Autobahn), der Länge der Fahrstrecke und des Zusammentreffens von mehreren Straftatbeständen, vermag der Kantonsgerichtsausschuss keine Umstände zu erkennen, welche eine besonders milde Bestrafung rechtfertigen würden.