Zugunsten des Berufungsklägers sind indessen sein guter Leumund, sein Geständnis, seine Reue sowie sein – nach anfänglichen Mühen – kooperatives Verhalten im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu berücksichtigen. Zugunsten des Berufungsklägers kann im weiteren berücksichtigt werden, dass er sich in vorbildlicher Weise um seine pflegebedürftige Mutter kümmert.