es handelte sich entgegen der Behauptung des Berufungsklägers um eine nicht notwendige Vergnügungsfahrt in ein Nachtlokal nach Landquart, und es wäre für F. A. ein Leichtes gewesen, auf die Fahrt zu verzichten. Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die von ihm übertretene Norm zu respektieren, desto schwerer ist seine Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld zu gewichten (vgl. Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Bern 1989, § 7 N 57). Es ist allgemein bekannt, dass die Fahrtüchtigkeit schon durch geringe Mengen Alkohol beeinträchtigt wird.