senbenützern. Durch seine Straftat vom 30. August 2001 gefährdete er nicht nur sich selber und seine Mitfahrerin, sondern konkret auch Leib und Leben anderer Menschen. Zudem fällt straferhöhend ins Gewicht, dass keinerlei Notwendigkeit für die über 20 km lange Selbstfahrt von Landquart nach Domat/Ems bestand; es handelte sich entgegen der Behauptung des Berufungsklägers um eine nicht notwendige Vergnügungsfahrt in ein Nachtlokal nach Landquart, und es wäre für F. A. ein Leichtes gewesen, auf die Fahrt zu verzichten.