Das Verschulden von F. A. muss – wie es der Berufungskläger und sein Verteidiger selbst auch tun – als schwer bezeichnet werden. So musste er im Jahr 1984 (1.07 Gewichtspromille) und im Jahr 1998 (1.33 Gewichtspromille) wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand verurteilt werden. Dabei waren die Rahmenbedingungen des Deliktes im Jahr 1984 denjenigen des heute zu beurteilenden Deliktes sehr ähnlich.