Grundlage für die Bemessung der Schuld ist immer die Schwere der Tat. Bei der Beurteilung der Tatkomponente werden insbesondere das Ausmass des verschuldeten Erfolgs, die Art und Weise seiner Herbeiführung, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen berücksichtigt. Beim Fahren in angetrunkenem Zustand lassen sich hierzu aus dem Mass der Alkoholisierung und der Notwendigkeit oder Entbehrlichkeit der Fahrt massgebliche Rückschlüsse entnehmen. Damit verbunden ist eine Würdigung der Gefährlichkeit und Länge der Fahrstrecke, sowie der übrigen zu erwartenden Verkehrsverhältnisse.