sichtigt. Liegen keine Strafmilderungs- oder Strafschärfungsgründe vor, hat er sich an den vom Gesetzgeber vorgesehenen Strafrahmen zu halten. Grundlage für die Strafzumessung ist im vorliegenden Fall der in Art. 91 Abs. 1 SVG vorgesehene Strafrahmen von Gefängnis oder Busse, wobei gemäss Praxis die Verbindung von Freiheitsstrafe und Busse zulässig ist (Art. 50 Abs. 2 StGB). Die kürzeste Dauer der Gefängnisstrafe beträgt drei Tage, die längste Dauer drei Jahre, sofern es das Gesetz nicht ausdrücklich anders bestimmt (Art. 36 StGB).