SVG mit 70 Tagen Gefängnis unbedingt und einer Busse von CHF 500.—. Der Rechtsvertreter des Berufungsklägers beantragt eine Strafe von maximal 50 Tagen Gefängnis bedingt unter Auferlegung einer angemessenen Probezeit und einer Busse von CHF 500.—. 5. Bei der Überprüfung der vorinstanzlichen Strafzumessung setzt der Kantonsgerichtsausschuss sein Ermessen anstelle desjenigen der Vorinstanz und wendet die Regeln über die Strafzumessung selbständig an. Gemäss Art. 63 StGB hat der Richter vom Verschulden des Täters auszugehen, wobei er die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen berück- 10