b) Die rechtliche Qualifikation der Haupttat – Fahren in angetrunkenem Zustand (Art. 91 As. 1 SVG) – wie auch der Schuldspruch hiezu sind nicht angefochten. Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden damit in erster Linie die Fragen der Strafzumessung und der Gewährung des bedingten Strafvollzuges. Die Vorinstanz bestrafte F. A. wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 SVG sowie der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 31 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG mit 70 Tagen Gefängnis unbedingt und einer Busse von CHF 500.—.