Die fragliche Fahrweise ist Gegenstand der Anklageschrift und der Kantonsgerichtsausschuss nimmt lediglich eine andere rechtliche Qualifikation vor, was gemäss Art. 125 Abs. 4 StPO möglich ist, nachdem der Verteidiger anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung darauf hingewiesen wurde und er sich hiezu äussern konnte.