Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG muss der Führer das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Davon war der Berufungskläger weit entfernt, da er – wie vom ihm anlässlich der Konfronteinvernahme eingestanden – unbestrittenermassen auf der relativ kurzen Fahrstrecke von Landquart nach Domat/Ems beinahe einen Selbstunfall und zwei Unfälle mit anderen Fahrzeugen verursacht hat. Eine Verletzung von Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG ist darum ausgewiesen. Die fragliche Fahrweise ist Gegenstand der Anklageschrift und der Kantonsgerichtsausschuss nimmt lediglich eine andere rechtliche Qualifikation vor, was gemäss Art.